Wissenswertes: TA-Lärm
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm kurz TA-Lärm ist ein Bestandteil der Bundes Imissionsschutz Verordnung kurz BImSchV. Diese
gilt nicht für:
- Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV- unterliegen
- sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten
- nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen
- Schießplätze, auf denen mit Waffen ab Kaliber 20 mm geschossen wird
- Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen
- Baustellen
- Seehafenumschlagsanlagen
- Anlagen für soziale Zwecke
Für allgemeine Wohngebiete, WA-Gebiete sind z.B. nach der TA-Lärm folgende Immissionsrichtwerte einer Beurteilung zugrunde zu legen:
WA-Gebiet
- Lr,Tag = 55 dB(A)
- Lr,Nacht = 40 dB(A)
Die Immissionsrichtwerte werden mit den berechneten Beurteilungspegeln,
die ggf. Zuschläge für Ton-, Impuls- oder Informationshaltigkeiten der
Geräusche enthalten, verglichen. Die TA-Lärm legt den
Beurteilungszeitraum Tag von 6:00 bis 22:00 Uhr fest. Bei
Schallimmissionen innerhalb der Ruhezeiten von 6:00 bis 7:00 Uhr und
20:00 bis 22:00 Uhr werden die Schallimmissionen die in diese Zeiten fallen,
in WA-Gebieten mit einem Ruhezeitzuschlag in Höhe von 6 dB versehen.
Während der Nachtzeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr ist die lauteste Stunde
beurteilungsrelevant.
Einzelne kurzzeitige Pegelspitzen sollen die o.a. Immissionsrichtwerte
während der Tageszeit um nicht mehr als 30 dB(A) und während der
Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Nach Ziffer 7.4 der TA-Lärm sollen Fahrzeuggeräusche des An- und
Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis
zu 500 m durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich
vermindert werden, soweit keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr
erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung
- 16.BImSchV - erstmals oder weitergehend überschritten werden.
Gewerbegebiete:
Tags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 60
dB(A), nachts 50 dB(A).
Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete:
Tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 55
dB(A), nachts 45 dB(A).
Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete:
Tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50
dB(A), nachts 40 dB(A).
Reine Wohngebiete:
Tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 45
dB(A), nachts 35 dB(A).
Kurgebiete, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten:
Tags außerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 45
dB(A), nachts 35 dB(A).
Werden bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden in
Aufenthaltsräumen von Wohnungen, die baulich aber nicht betrieblich mit der Sportanlage verbunden sind, von der Sportanlage verursachte
Geräuschimmissionen mit einem Beurteilungspegel von mehr als 35 dB(A)
tags oder 25 dB(A) nachts festgestellt, hat der Betreiber der Sportanlage
Maßnahmen zu treffen, welche die Einhaltung der genannten
Immissionsrichtwerte sicherstellen; dies gilt unabhängig von der
Lage der Wohnung in einem der oben aufgeführten Gebiete.
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 2 Tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten; ferner sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:
- tags an Werktagen: 6.00 bis 22.00 Uhr
- tags an Sonn- und Feiertagen: 7.00 bis 22.00 Uhr
- nachts an Werktagen: 0.00 bis 6.00 Uhr und 22.00 bis 24.00 Uhr
- nachts an Sonn- und Feiertagen: 0.00 bis 7.00 Uhr und 22.00 bis 24.00 Uhr
- Ruhezeiten an Werktagen: 6.00 bis 8.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr
- Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen: 7.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr
Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der
Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt.
Die Art der oben aufgeführten Gebiete und Anlagen ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Anlagen sowie, für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebietes auszugehen.