Wird ein Verkehrsweg neu gebaut oder wesentlich verändert, erfolgt eine Beurteilung der Geräusche nach der 16. Bundesimmissions-schutzverordnung (16. BImSchV)vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036, bzw. in der jeweils geltenden Fassung, siehe www.gesetze-im-internet.de).
Die Geräusche werden wiederum mit der Rechenvorschriften RLS-90 und der Schall-03 ermittelt.
Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten und sind aktive, d.h. schallpegelmindernde Maßnahmen am Verkehrsweg nicht möglich, können unter bestimmten Voraussetzungen passive Schallschutzmaßnahmen, d.h. zum Beispiel schalldämmende Fenster, erforderlich werden. Hier legt die 24. Bundesimmissionsschutzverordnung (24.BImSchV) vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880, bzw. in der jeweils geltenden Fassung, siehe auch:
www.gesetze-im-internet.de).
„Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest“.
Auch bei großen Bau- oder Ausbaumaßnahmen erarbeiten wir für Sie Gutachten und schalltechnische Unterlagen für Umweltverträglichkeitsprüfungen und Planfeststellungsverfahren.
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